Privatisierung staatlicher
Betriebe in China:
Eine Chance für wen ?
Mit der Entscheidung über den zukünftigen WTO-Beitritt
und des Parteitages der Kommunistischen Partei Chinas im September 1999, die
Privatisierung von kleineren und mittelgroßen Unternehmen zuzulassen, erfolgte eine der
bedeutendsten Weichenstellungen - wenn nicht die Weichenstellung überhaupt" -
in der chinesischen Wirtschaftspolitik seit der Verkündung der "Vier großen
Modernisierungen" im Jahre 1978. Rund 21 Jahre nach der Verkündung einer
"Sozialistischen Marktwirtschaft als Wesensmerkmal des Wirtschaftssystems" tritt
die Umgestaltung des Landes in die wohl entscheidendste Phase. Dabei ist vor allem die
pure Not die Mutter des Gedanken. Das Land leidet unter einer hohen Staatsverschuldung der
Unternehmen, einer Landflucht von ca. 200 Mio. Menschen, hoher Arbeitslosigkeit,
zurückgehenden Auslandsinvestitionen und damit dringend benötigtem Devisenkapital und
einem erheblichen Vertrauensverlust der eigenen Bevölkerung, die derzeit ein auf 720 Mrd.
US-$ geschätztes Vermögen aus Furcht vor den Folgen der notwendigen Umstrukturierung
lieber spart als investiert. Die Angst vor einer Deflation geht um. Gleichzeitig wachsen
die sozialen Spannungen in einem Land, das allein 6,5% Wachstum pro Jahr benötigt, um den
Bevölkerungszuwachs annähernd zu kompensieren. Die Mobilisierung von Privat- und vor
allem weiteren ausländischem Devisenkapital für den Aufbau und die Sicherung der
Stabilität in China ist daher das Gebot der Stunde.
Chinas Wirtschaft steht am Scheidepunkt und die Zeit drängt.
Die erfolgreiche Phase der Privatisierung und ihr erfolgreicher Abschluß entscheiden
zugleich über das Schicksal des politischen Systems, dessen "sozialistischen
Unternehmen" rund 200 Mrd. US-$ Kredite zu verantworten haben, die aus eigener Kraft
nie getilgt werden können. Die tatsächliche Verschuldung liegt sehr viel höher. Die
staatlichen Unternehmen erhalten rd. 70% der staatlichen Kreditzuwendungen und tragen
dennoch allenfalls 30% zum BIP bei. Die Kreditverbindlichkeiten sind dabei nicht einmal
gesichert, so daß die Staatsverschuldung auch bei einer Privatisierung insgesamt
zunächst nicht abnimmt. Der Zustand des Anlage- und Betriebsvermögens der meisten
chinesischen Betriebe ist auch nach chinesischem Standard fast nicht einmal erwähenswert.
Selten reichen die abgerufenen staatlichen Kredite nicht einmal zur Deckung der laufenden
Personalkosten aus. Bedrohlich sind darüber hinaus die Kosten, die bei einer Sanierung
aufzuwenden sind, um überhaupt Anschluß zu finden, von den Kosten für die Beseitigung
von gefährlichen Umweltlasten abgesehen, die in den Buchwerken als zukünftige
Verbindlichkeiten naturgemäß nicht erfaßt sind. Wehe dem Erwerber, der diesen Ansatz
übersieht.
In der Zeit von 1997 bis 1998 wurde die Anzahl verlustbringender
Unternehmen von 6.599 auf 5.121 verringert. Trotz der Erfolge reicht dies noch lange nicht
aus, die realen Verluste zu begrenzen und genügend Unternehmen neu zu formieren, die auf
sich selbst gestellt überleben können. Das verdeutlicht insbesondere die eigene Planung,
die davon ausgeht, daß der Bestand von 1998 erst im Jahr 2001 halbiert sein wird. Kleine
und mittlere Unternehmen sollen bei der Neuausrichtung die Rolle des
Arbeitsplatzbeschaffers übernehmen. 80% neuer Arbeitsplätze werden hier geschaffen. Die
zügige Privatisierung auch der kleineren Unternehmen ist daher in dieser Situation ein
weiterer Notbehelf, die zu erwartenden sozialen Spannungen abzumindern und Zeit zu
gewinnen. Ob die in den letzten Jahren gestärkte Privatwirtschaft die letzte Phase der
Transformation tatsächlich stützen kann, bleibt abzuwarten. Ob Kapital von
nicht-asiatischen Ausländern dabei nachhaltig akquiriert werden kann, wird sich zeigen.
Ohne weitere staatliche Stimulation wird der Transformationsprozeß jedoch auf keinen Fall
von statten gehen.
Nach der Erfahrung der Nachwendezeit im Osten Deutschlands, die
von ähnlichen Problemen aber sehr viel mehr Devisenkapital geprägt war, ist die
bevorstehende Zeit daher relativ gesehen sowohl Chance als auch Risiko. Es fragt sich
jedoch für wen ? Das der chinesische Staat entlastet wird ist sicher. Anders ist das für
die unmittelbar Beteiligten.
Große Chancen eröffnen sich zunächst vor allem im
Beratungssektor. Gute Dienstleistung ist in China zunehmend gefragt, und das auf allen
Gebieten. Anders als die DDR, die immerhin über ein beschränkt schlüssiges
Unternehmens-, Wirtschafts- und Bilanzrecht verfügte, ist das Wirtschaftsrecht in China
nach wie vor von gewichtigen Lücken und Unstimmigkeiten geprägt, die ganze Armeen von
Beratern beschäftigen, immer auf der Suche nach dem entscheidenden Argument.
Chinas Wirtschaftsrecht hat anders als in Deutschland nach wie
vor eher hoheitlichen Charakter und birgt für den Außenstehenden das Risiko in sich,
sich immer wieder mit widersprüchlichen Vorgaben der Zentral- und Provinzregierungen oder
der örtlichen Verwaltung herumschlagen zu müssen. Immer wieder überraschend für die
Praxis der Beratung in China sind die "Rechtsgrundlagen", die erlassen, aber
nicht veröffentlicht wurden und darüber hinaus vor allem die, die weder erlassen noch
veröffentlicht wurden, dafür aber der örtlichen Praxis entsprechen und daher Vorrang
haben. Insoweit muß auch nach dem Vollzug einer Investition auch eine Rückabwicklung
eingeplant werden, wenn sich später herausstellen sollte, daß die lokal genehmigte
Maßnahme im Ergebnis doch gegen höheres Recht verstieß, so daß nicht einmal ein
Vertrauensschutz die Rückabwicklung hindert.
Eine etwa drohende Rückabwicklung kann zwar vertraglich
geregelt werden, was einen erheblichen Aufwand beinhaltet. Ob die wechselseitige
Zug-um-Zug zu erbringende Leistungspflicht jedoch in diesem Fall noch vorhanden und sich
Rückgewähransprüche durchsetzen lassen, ist zweifelhaft. Ist ein Vertrag nichtig, dann
entfällt in der Regel auch die Möglichkeit, Zurückbehaltungseinwendungen gegenüber dem
berechtigten Rechtsträger durchzusetzen. Allerdings haben wir Deutsche keinen Grund, hier
nur chinesische Probleme zu erkennen.
Erinnern wir uns an das Jahr 1990: Selbst unter dem Einfluß des
bundesdeutschen Wirtschaftsrechts konnte in der Nachwendezeit nicht verhindert werden,
daß die Mehrzahl der sogenannten Umwandlungen von rechtlich unselbständigen
Betriebsteilen in der DDR in Kapitalgesellschaften mangels Rechtsgrundlage nichtig waren,
so daß deren Eintragung im Register nur dadurch gerettet und eine spätere Löschung
vermieden werden konnte, weil Gesetzgeber das notgedrungen Spaltungsgesetz schuf und damit
eine Heilung erlaubte. Kaum ein Berater hatte die Nichtigkeit seinerzeit auch nur
ansatzweise erkannt. Die die Gerichte noch heute beschäftigenden Fragen der
ordnungsgemäßen Errichtung von Unternehmen in den NBL verdeutlichen, daß jeder
Transformationsprozeß langwierig und vor allem risikoreich ist.
Das vorgenannte Beispiel verdeutlicht die Komplexität der
bevorstehenden Privatisierung in China, denn dort existiert weder eine schlüssige
Umwandlungsgesetzgebung nach unserem Vorbild noch ein abgestimmtes Wirtschaftsrecht, das
auf staatliche, private und Unternehmen mit ausländischer Beteiligung gleichermaßen
anwendbar ist. Die sich daraus ergebenden Risiken kann man jedoch erfolgreich begrenzen.
Drei Motive bewegten Investoren im Osten Deutschlands nach 1989:
Die Möglichkeit eines günstigen Immobilenerwerbs bei gleichzeitiger Sanierung,
Ausschlachtung bzw. Liquidation des Übernahmeobjekts, die Aussicht auf Fördermittel und
Steuervorteile bei Neuinvestitionen und die Ausschaltung eines vermeintlichen
Wettbewerbers bei gleichzeitigem Aufbau der eigenen Marktpräsenz. Da von Ausnahmen im
Umwelt- und Technologiebereich abgesehen auf eine Förderung nicht vertraut werden kann,
kann die Motivation in China nur auf einer ohnehin beabsichtigten Investition oder aber
reiner Immobilienspekulation beruhen. Letztere wird dem Erwartungsdruck der Verkäufer
ausgesetzt sein, Mitarbeiter zu übernehmen, weiter zu beschäftigen und den Betrieb bei
gleichzeitiger Investition in das Anlagevermögen fortzuführen. Dieser Druck wird auch
dann nicht ausgeschlossen werden können, wenn ein Verkauf an sich bedingungslos erfolgte.
Eine Beteiligung an staatlichen Unternehmen oder gar deren
Übernahme ist, soweit überhaupt eine Beteiligung zulässig ist, was bei Ausländern in
jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist, nur durch Anteils- oder Unternehmenskauf im
Ganzen möglich, wobei für die letztere Alternative unklar ist, ob auf den
Unternehmenskauf die Bestimmungen über das Kauf- bzw. Binnenvertragsrecht anwendbar sind.
Hinzu kommt, daß für jede mittelbare oder unmittelbare Übernahme oder Beteiligung
gleich welcher Art durch ein ausländisches Unternehmen (auch Einzelperson) die
Bestimmungen der Auslandsinvestitionsngesetzgebung und der damit zusammenhängenden
Durchführungsverordnungen zu beachten sind. Obwohl nach dem Beschluß der KPCh die
Privatisierung von KMU`s allein auf chinesische Investoren zielt, zeigen erste Beispiele
in den Reformprovinzen Sichuan und Zhejiang, daß Betriebe aufgrund einer lokalen
Entscheidung auch an ausländische Investoren verkauft werden.
Ein Anteilskauf (share deal) setzt eine ausreichende
Kapitalisierung und Eintragung des Beteiligungsobjekts voraus. Anteile müssen gebildet
sein, was bei Genossenschafts- oder kommunalem Eigentum (Eigen-bzw. Regiebetriebe)
regelmäßig fraglich ist. Hiervon kann zwar bei Eintragung im staatlichen
Unternehmensregister bzw. parallel dazu kommunalen Unternehmensregister ausgegangen
werden. Unsicherheiten ergeben sich ohne Prüfung dennoch, und zwar stets bei den
Unternehmen, die selbst Tochterunternehmen, Beteiligungsunternehmen oder aber
verschiedenen staatlichen Rechtsträgern zugeordnet sind.
Ohne die vorherige Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Investitionsobjekts, insbesondere der Eigenkapital- und Beteiligungsverhältnisse, der
Nutzungs-, Landnutzungs- und sonstigen Vermögensgüter (immaterielle WG, Lizenzen,
Patente, Forderungen, Lagerbestände, unfertige Leistungen, Bankguthaben, Forderungen
gegenüber abhängigen Unternehmen oder Gesellschaftern, Bank- und Sozialfonds,
Abgabenverbindlichkeiten, Garantierisiken, Mithaftung aus Beteiligung oder Gesetz,
Sozialabgaben, Sozialplanverbindlichkeiten, Anzahlungen, behördliche Auflagen, Planungs-,
Umwelt und Baurisiken, sowie Bewertung des Vermögens nach Markt- und Verkehrswerten,
latente Steuerverbindlichkeiten, Aufdeckung "stiller Reserven", Besteuerung
eines etwaigen Sanierungsgewinns durch Befreiung von Kreditverbindlichkeiten) ist jeder
Gedanke an eine Beteiligunng oder Übernahme eines bestehenden Betriebes extrem
risikobehaftet. Das Buchwerk chinesischer Unternehmen ist auch nach chinesischem Standard
regelmäßig nicht ausreichend. Lediglich Unternehmen mit ausländischer Beteiligung
verfügen über ein nach internationalem Standard transparentes Buchwerk, das zur Freude
der diversen Behörden immer wieder auf Besteuerungsmöglichkeiten durchforstet wird.
Voraussetzung einer Investition ist damit zuerst eine Inventarisierung, deren Ergebnis
erst die Grundlage zu einer Bewertung des Betriebes schafft. Dabei ist eine
Vermögenszuordnung und Abgrenzung vorzunehmen, die Feststellung von Eigentums- und
Nutzungsrechten Dritter sowie die Zuordnung von (übertragbaren) Landnutzungsrechten,
Sicherheiten, Bürgschaften etc. eingeschlossen.
Vertragliche Garantievereinbarungen oder etwa ein bedingter Kauf
für den Fall, daß die vertraglich festgelegten Parameter der Übernahme nachträglich
wegfallen oder sich nachhaltig verändern sind zwar denkbar und zulässig. Die
Einzelheiten müssen jedoch so konkret festgelegt werden, daß sich im Fall einer
erforderlichen Rückabwicklung oder nachhaltigen Vertragsstörung keine
Abwicklungsprobleme ergeben, die auf das Engagement des Investors insgesamt durchschlagen
oder dieses etwa ganz gefährden, was bei einer bloßen Beteiligung aus dem Ausland ohne
die vorherige Gründung und Einbeziehung einer Tochtergesellschaft nach chinesischem Recht
regelmäßig der Fall sein wird.
Der Grundsatz lautet daher: Ein Privatisierungsprozeß darf nie
über die Gründung eines bloßen joint venture und einer Beteiligung daran gestaltet
werden. Ausnahmen hiervon gibt es fast nicht !
Nur in den Bereichen, in denen lokale Partner üblicherweise
erforderlich und der Marktzutritt nicht anders möglich ist, sollten
Gemeinschaftsunternehmen diskutiert werden, z.B. bei der Privatisierung des
Telekom-Bereichs, oder bei Betreibermodellen im Infrastrukturbereich wie
BOT-Betreiberprojekte im Umweltschutz, in der Energie- und in der Wasserwirtschaft.
Die Erwägung eines Unternehmenskaufs oder aber einer
Beteiligung muß daher Bestandteil einer Unternehmensstrategie und Investition in China
sein, die als solches Sinn macht und den langfristigen Unternehmenszielen dient. Dies
vorausgesetzt kann eine Beteiligung oder ein Unternehmenskauf Sinn machen, wenn sich nach
den folgenden Überlegungen ergibt, daß die Risiken gemessen an den sich ergebenden
Chancen überschaubar sind:
Die Vorsichtsmaßnahmen gegen einen Mißerfolg können sich an
den Erfahrungen der internationalen Projektentwicklung orientieren: Folgende
Hauptrisikobereiche für das Scheitern einer Investition sind:
- unprofessionelles Vorgehen bei der Projektentwicklung (kein kompetentes
Beraterteam, keine Markt-, Standortanalyse)
- Unterschätzen des Risikos und der Vorlauf- und Anlaufkosten,
- Unterlassen einer Unternehmensplanung (Liquidität, g + V, Planrechnung, etc.)
- übermäßiges und vor allem unkritisches Vertrauen in den Standort, den lokalen
Partner, die eigene Sanierungskompetenz und die Rahmenbedingungen
- hohe Kosten für die Produkteinführung, technische Standardisierung, wie z.B.
(lokale) TÜV, VDE oder GS.
- Vertragsleichtsinn.
- hoheitliche Eingriffe.
Diese allgemeinen Fehlerquellen lassen sich bezogen auf China weiter
spezifizieren:
- unzureichende und oberflächliche "feasibility study", unterlassene
Vorprüfung
- ungenügendes Vertragswerk (Gewährleistung, Garantieerklärungen,
Vertragsstrafen, Verfahren bei Vertragsstörung, Rückabwicklung, nachträglichen
Verboten, Nichtigkeit, Verwertung von Sicherheiten, Rückgewähr von Investitionen und
Kreditmitteln (zu welchem Wert, mit/ohne Abschreibung etc.pp.)
- Beteiligung an einem joint venture ohne Sicherung der Eigeninteressen durch
100%-tige Tochtergesellschaft
- unterlassene Vermögenszuordnung, Kompetenz- und Genehmigungsprüfung
- willkürliche und undurchschaubare Abgabenerhebung nach Erwerb
- Behördenwillkür: laufend wiederkehrende Betriebsprüfungen, Beschlagnahmen,
Pfändungs- und Sicherungsmaßnahmen
- Entfernung von/zu Absatzmarkt und/oder Investorenherkunftsland
- kulturdefizite und fehlerhaftes Personalmanagement des Investors, mangelnde
Geduld, überhöhte Ansprüche der ausländischen Mitarbeiter
- Äquivalenzstörungen bei Produktionsfaktoren: Arbeit, Energie- und Kosten
- mangelnde Leistungsfähigkeit des ausländischen oder chinesischen Partners
- Ausfall der Kreditlinie oder Finanzierung; nachträgliche Inhaftnahme aufgrund
von Vermögensübernahme im Ganzen, Altkrediten, Bürgschaften, Pfandrechten Dritter
- Verwertungshindernisse bei Sicherheiten (Preisfindung, Verfahrensverzögerung
durch Rechtsmittel oder Interventionen bis zu 10 Jahren etc.)
- Wegfall der Konzern- oder Verkäuferunterstützung
- Mißverständnisse und Defizite mit/bei chinesischen Partner
- Probleme bei der Qualitätskontrolle
- Probleme bei der Beschaffung von qualifizierten Arbeitnehmern;
- Belastung durch vertragliche Beschäftigungspflichten oder die politische
Erwartung, Beschäftigungsverhältnisse nachträglich zu begründen
- Investitionsauflagen (Anlageninvestition, Betriebsverlegung, Sanierung)
- Vertragsstrafen
- Störungen bei Bezug von Rohstoffen und Vertrieb von Produkt
- Überbewertung von Sacheinlagen, (Land-) Nutzungsrechten und Partnerkompetenz
- know how-Defizite auf chinesischer Seite, Unerfahrenheit, markt- und
betriebswirtschaftlich, mangelnde Qualifikation des chinesischen Managements
- nachträgliche Veränderungen der Rahmenbedingungen im Lande (Investitionsrecht,
Genehmigungsverfahren, Umwelt- und Steuerrecht
- unerwartete Preissteigerungen, Steuer- und Zollsteigerungen, hohe Nebenkosten,
z.B. Telefon, Aufbau von Service- und Kontrollbereichen,
- Staatliche und persönliche Eingriffe und direkte Auflagen, insbesonderre
Sanierungs- und Umweltschutzauflagen, Beseitigung von Betriebsvorrichtungen,
Umweltlasten, Betriebsstilllegungen, Betriebsverbote
- Handelsbeschränkungen (tarifär, nichttarifär)
- Handelsbeschränkungen im Investorenland
- Naturkatastrophen
- Allgemein: Wegfall der Geschäftsgrundlage
Ein altes Beratersprichwort in China besagt: Es ist gut, die
geschriebenen und veröffentlichten Gesetze zu kennen. Noch besser ist es, auch die nicht
veröffentlichten Gesetze zu kennen. Am besten ist es jedoch, wenn man auch die
ungeschriebenen Gesetze kennt und den Grundsatz beherrscht: "China ist groß und der
Kaiser lebt in Beijing". Viele Widersprüche in der Handhabung von "Recht und
Gesetz", viele Gegensätze zwischen der Zentrale in Beijing, der Praxis in der
Provinz und der Haltung der lokalen Macht lassen sich anhand dieser Lebensweisheiten
erklären und vor allem lösen. Sie zu berücksichtigen und immer wieder zu beachten, daß
"all business is local" im Zweifel vorgeht, ist die Kunst des erfolgreichen
Engagements in China. Wehe dem, der diese Weisheiten nicht beachtet. Dies vorangestellt
gilt:
Alles in allem bieten sich im Zusammenhang mit der
Privatisierung des Mittelbaus in China beachtliche Chancen für Dienstleister
(Unternehmensberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) und Unternehmen, für die eine
Übernahme von Betriebs- oder Anteilsvermögen rechtlich unabhängig von der ohnehin schon
beabsichtigten Investition im Lande von Interesse ist, ohne daß dabei steuerliche oder
aktuell preisgünstige Ankaufsbedingungen das entscheidende Investitionsmotiv sind. Auf
jeden Fall sollte ein Investor Zukäufe nur über eine eigene chinesische
Tochtergesellschaft (100%) realisieren, die im Konfliktfall auch eine Rückabwicklung
eines Anteils- oder Unternehmenskaufs überleben kann, weil das Unternehmenskonzept nicht
von vornherein hierauf beschränkt wurden.
Siehe weiter:
Checklisten
zur für Unternehmensgründungen in China
Scheitern
von Investitionen in China
RA Eberhard J. Trempel
ist Fachanwalt für Steuerrecht und Executive Vice President des
Asien-Pazifik-Forums in Berlin (http://www.trempel.de)/
www.apforum.com
Spichernstr. 15 - D-10777
Berlin
Tel. 212486-0 / Fax. 2185432
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Verkehrsprojekte
Beijing
NEU !
13.
Oktober 2000 in Berlin: Privatisierung
in China - Chance für deutsche Berater |
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