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Dr.
Philip Comberg, LL.M. - Freshfields
Bruckhaus Deringer
Rahmengesetzgebungen
und Tendenzen in der Restrukturierung der Staatswirtschaft in China -
Ein
Vortrag aus Anlaß der Gründung des Forums für die Privatisierung und
Transformation der Staatswirtschaften in China, Korea und Vietnam - Berlin,
den 13. Oktober 2000:
I.
Einleitung
Die
1978 von der chinesischen Regierung eingeleitete Reformpolitik hat China
in den vergangenen zwei Jahrzehnten – von wenigen Ausnahmen abgesehen
– große jährliche Wirtschaftswachstumsraten beschert. Mit dem
Wirtschaftsboom ging und geht bis heute eine fundamentale Modernisierung
des Landes einher, die für die meisten Chinesen zu einer deutlichen
Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse geführt hat. Wesentlicher Motor
für den Wirtschaftsboom sind bis heute die Direktinvestitionen ausländischer
Investoren in China. Zunehmend gewinnt auch die chinesische
Privatwirtschaft, die sich in den letzten Jahren glänzend entwickelt
hat, an Bedeutung.
Keinen
positiven Beitrag haben bisher hingegen die chinesischen
Staatsunternehmen geleistet. Vielmehr sind sie seit Beginn der
Reformpolitik eine große Last für die wirtschaftliche Entwicklung des
Landes, an der China mit jedem weiteren Jahr, in dem die Reformen
voranschreiten, schwerer zu tragen hat. Wenngleich China im Hinblick auf
die Reform seiner Staatswirtschaft bisher wesentlich erfolgreicher
gewesen ist als die meisten Länder des ehemaligen Ostblocks, so sieht
es sich bezüglich der Restrukturierung der Staatsunternehmen denselben
andauernden und quälenden Problemen ausgesetzt wie andere Länder, die
sich von der reinen Planwirtschaft abkehren, auch.
Staatsunternehmen
tragen in einem planwirtschaftlichen System nicht nur die Aufgabe der
Produktion von Wirtschaftsgütern, sondern auch eine eminent wichtige
soziale Ordnungs- und Sicherungsfunktion für ihre Arbeitnehmer und
deren Familien. Wie allgemein bekannt, sind sie damit zum Beispiel zuständig
für den Betrieb von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, das
Bereitstellen und Unterhalten von Wohnungen, die soziale Absicherung,
insbesondere die Altersversorgung von ihren Angestellten und deren
Familien, usw.. Ihre Lenkung unterliegt nicht einem sich an den Marktkräften
orientierten Management, sondern hoheitlichen Vorgaben. Die typischen
Folgen sind weitgehend bekannt: Belastung der Unternehmen mit extrem
hohen Kosten, geringe Produktivität, schlechte Qualität der Produkte,
keine Orientierung der Produkte an den Marktwünschen, um nur einige zu
nennen.
Dies
alles führt dazu, daß die Staatsunternehmen Jahr für Jahr hohe
Verluste erwirtschaften, die im Ergebnis der Staat ausgleichen muß.
Mindestens genauso schwer wie die Verluste selbst wiegen die weiteren
Folgen wie etwa die extremen Wettbewerbsverzerrungen, die die
Subventionen der Staatsunternehmen am Markt nach sich ziehen, die
Belastung des Bankensektors mit den Ausfällen von wirtschaftlich
sinnlosen, aber hoheitlich angeordneten Darlehen und die fehlenden
finanziellen Mittel für den Aufbau eines von den Staatsunternehmen
unabhängigen Sozialversicherungssystems.
Diese
Belastungen halten den Transformationsprozeß von einer reinen
Planwirtschaft hin zu einer von der politischen Führung angestrebten
sozialistischen Marktwirtschaft auf. Doch birgt der Niedergang der
Staatsunternehmen gewaltigen sozialen Sprengstoff, den die politische Führung
in Beijing – zu Recht – fürchtet. Sie hat daher seit Beginn der
Reformen immer wieder nach Notlösungen gesucht, um die Unternehmen am
Leben zu halten. Seien es die bereits genannten Zwangsdarlehn,
Steuererleichterungen, die Equity-to-Debt-Swaps in den 80er Jahren oder
– ironischerweise – deren Umkehr, die Debt-to-Equity-Swaps, wie wir
sie nun wieder in jüngster Zeit sehen. All diese Notlösungen lindern
jedoch nur die Symptome, versprechen aber keine Heilung des Problems, daß
die Staatsunternehmen grundsätzlich restrukturiert werden müssen.
Mit
welchen Mitteln der chinesische Staat dieser Frage begegnet, ist aber
von entscheidender Bedeutung für den Transformationsprozeß der
chinesischen Volkswirtschaft. Ich möchte daher in meinem einführenden
Beitrag einen Überblick über die seit Beginn der Reformpolitik
vorgenommenen und heute üblichen Maßnahmen zur Restrukturierung
chinesischer Staatsunternehmen, insbesondere der Umwandlung in
Aktiengesellschaften, geben.
Ich
werde hierzu im folgenden zunächst kurz auf die Instrumente eingehen,
mit denen die politische Führung in China während der 80er Jahre
versucht hat, des Problems der Restrukturierung der Staatsunternehmen
Herr zu werden. Anschließend werde ich einen Überblick über die
neueren Restrukturierungsentwicklungen im Laufe der 90er Jahre und deren
rechtliche Rahmenbedingungen geben, um zum Abschluß auf einige wichtige
Einzelheiten bei der Umwandlung von Staatsunternehmen in
Aktiengesellschaften einzugehen.
II.
Restrukturierungsinstrumente in den 80er Jahren
Im
Laufe der 80er Jahre vollzogen sich die Restrukturierungsbemühungen im
wesentlichen in drei Schritten.
1.
Zu Beginn des Reformprozesses wurden die chinesischen
Staatsunternehmen direkt von Staatsbehörden betrieben. Den Behörden
oblagen alle wichtigen Managemententscheidungen wie zum Beispiel die Tätigung
von Investitionen oder die Verwendung von Erträgen, so daß auf der
Stufe der Unternehmen selbst nur über unbedeutende Fragen des täglichen
Betriebs zu entscheiden war. Die Staatsunternehmen waren damit letztlich
nur ein Fortsatz der staatlichen Behörden.
Daher
wurden in einem ersten Schritt die Rechte der vorgesetzten Behörden
gegenüber den Unternehmen eingeschränkt und den Unternehmen selbst
mehr Freiräume gegeben, so etwa die Möglichkeit, über die Verwendung
eines Großteils ihres erwirtschafteten Ertrages selbst zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang wurden über die Grenzen von bestimmten Branchen
und Regionen hinweg aus verschiedensten Staatsunternehmen sogenannte
"Unternehmensverbindungen" geschaffen, um die hierarchischen
planwirtschaftlichen Befehlsstrukturen der Behörden gegenüber den
Unternehmen zu brechen. Unternehmensverbindungen ermöglichten
Staatsunternehmen, mehr oder minder eng zum Beispiel im Hinblick auf
Auftragsproduktion oder die gegenseitige Belieferung mit Produkten –
ohne behördliche Einmischung – miteinander zu kooperieren. Es
handelte sich aber keineswegs um gesellschaftsrechtliche Strukturen, wie
Sie uns aus unserer Rechtsordnung bekannt sind. Die Reformen
konzentrierten sich daher zunächst darauf, die Autonomie der
Unternehmen auszuweiten und die Staatsverwaltung und Unternehmen
voneinander zu trennen, schufen aber keine modernen, eigenständigen
Organisationsformen für die Staatsunternehmen.
Die
Unternehmensverbindung wurde zwar 1986 und 1987 durch den Erlaß
verschiedener Bestimmungen gesetzliche verankert, blieb jedoch nur eine
Instrument der 80er Jahre und damit Vorstufe für weitergehende
Restrukturierungen. Als eigenständiger Mechanismus für den
Restrukturierungsprozeß hat sie heute keine Bedeutung mehr, da die
gesetzlichen Regelungen letztlich noch sehr planwirtschaftlich und
ideologisch gefärbt waren und von den sich schnell entwickelnden
marktwirschaftlichen Strukturen überholt wurden. Allerdings bildeten
die im Zuge dieser Reformversuche entstandenen Unternehmensverbindungen
vielfach die Grundlage für die in später folgenden Restrukturierungsmaßnahmen
entstandenen Staatskonzerne. Auch führte dieser Reformschritt dazu, daß
aus vielen früheren Wirtschaftsfachbehörden staatliche
Holdinggesellschaften geformt wurden, die die ihnen zuvor verwaltungsmäßig
unterstellten Unternehmen in einer Konzernholding zusammenfaßten.
2.
Während
einerseits überwiegend bei den großen Staatsbetrieben mit dem Recht
der Unternehmensverbindungen experimentiert wurde, ließ die chinesische
Führung insbesondere seit 1983 für kleinere und mittlere ländliche
Betriebe – als einen zweiten Reformschritt – Experimente mit
Umwandlungen in Kapitalgesellschaften zu. Für diese existierten zunächst
keine Rechtsgrundlagen. Als die Investition in solche Anteilscheine ländlicher
Betriebe bei der Bevölkerung immer populärer wurde und die
Umwandlungswelle auch kleinere und mittlere städtische Betriebe zu
erfassen begann, erließen Städte wie Beijing und Shenyang 1986 erste
lokale Bestimmungen zur Umwandlung von staatlichen Betrieben in
Anteilsgesellschaften, die der Rechtsform der Aktiengesellschaft ähnelten.
Aufgrund der nachdrücklichen Intervention konservativer Politiker
wurden diese Experimente von 1987 bis zum Beginn der 90er Jahre vorübergehend
stark eingedämmt. Der wirtschaftlich eigentlich richtige Reformansatz
war zu diesem Zeitpunkt politisch noch nicht durchsetzbar.
3.
Statt dessen
wurde von 1987 an die ideologisch weniger bedenkliche Reformmaßnahme
der sogenannten Unternehmensübernahme eingeführt, die bald bei fast
allen Staatsunternehmen zur Anwendung kam. Danach wurden Unternehmen
durch einen sogenannten Übernahmevertrag übernommen, der eine Art
Pachtvertrag darstellt. Nach den 1988 ergangenen "Regeln für die
Übernahme volkseigener Industrieunternehmen" konnte ein solcher
Vertrag zwischen dem Vergeber – der vorgesetzten Behörde des
Unternehmens – und dem Übernehmer geschlossen werden. Übernehmer war
das Unternehmen selbst, vertreten von seinem Betreiber, der eine natürliche
Person, zum Beispiel der bisherige Leiter des Unternehmens sein, aber
auch aus einer juristischen Person oder einer Gruppe natürlicher
Personen bestehen konnte. Der Vertrag sah insbesondere vor, daß der
Vergeber dem Unternehmen seinen eigenen Betrieb übertrug, wobei das
Einkommen des Betreibers bis zu viermal so hoch sein durfte wie das
Durchschnittseinkommen anderer Beschäftigter des Unternehmens. Der Übernehmer
gewährleisteten dem Vergeber für die mindestens dreijährige
Vertragsdauer die Ablieferung eines bestimmten Jahresgewinns, der sich jährlich
im vertraglich bestimmten Umfang erhöhte. Ein eventuell
erwirtschafteter Überschuß verblieb zu einem vertraglich bestimmten
Anteil dem Unternehmen.
Die
Hoffnung der chinesischen Führung war, daß diese wirtschaftlichen
Anreize sowie die noch weitergehende Autonomie der Unternehmen gegenüber
der Verwaltung zu einem besseren Management und damit zu einem
erfolgreichen Wirtschaften der Staatsunternehmen führen würden. Doch
schon nach kurzer Zeit zeigten sich die Nachteile des Übernahmesystems
deutlich. Die relativ kurzen Übernahmezeiträume führten dazu, daß
die Betreiber vor allem an ihren kurzfristigen Vorteil dachten und
langfristige Interessen der Staatsunternehmen unberücksichtigt blieben.
Vielfach wurden Verluste verheimlicht und Gewinne abgeführt, die nur
unter irreführenden Angaben zustande gekommen waren oder dem
langfristigen Interesse des Unternehmens nach hätten reinvestiert
werden müssen. Vielfach wurden aber auch den Unternehmen in der Praxis
die nach den Übernahmeregeln gewährleisteten Freiheiten zum
Wirtschaften letztendlich gar nicht gewährt.
Im
Ergebnis war damit zu Beginn der 90er Jahre klar, daß auch der dritte
Ansatz, die Staatsunternehmen mit Hilfe des Übernahmevertrages zu
restrukturieren, keine zukunftsweisende Lösung darstellte. Während die
Umwandlung von Staatsbetrieben in Kapitalgesellschaften als eine echte
Reorganisation bis dahin politisch nicht gewollt war, zielten die beiden
übrigen Instrumente, die Unternehmensverbindungen und der Übernahmevertrag,
im wesentlichen darauf ab, die Autonomie des Unternehmensmanagements,
insbesondere in finanzieller Hinsicht, zu erweitern, ohne sich in größerem
Umfang an eine wirkliche Reorganisation der Staatsunternehmen wagen zu müssen.
Daran änderte auch der Erlaß des Gesetzes über die volkseigenen
Industrieunternehmen im Jahre 1988 nichts, da damit lediglich die bisher
bestehenden Mechanismen gesetzlich neu fixiert wurden, ohne zusätzliche
Restrukturierungsinstrumente zu schaffen.
III.
Restrukturierungsmaßnahmen im Laufe der 90er Jahre
Hatte
die chinesische Führung es sich Anfang der 80er Jahre noch leisten können,
sich überwiegend an ideologischen Maßgaben bei der Restrukturierung zu
orientieren, so waren Anfang der 90er Jahre die immer größer werdenden
Verluste der Staatsunternehmen schlichtweg zu bedrückend geworden, um
es weiterhin bei halbherzigen Restrukturierungsexperimenten zu belassen.
Der Reformflügel unter Deng Xiaoping war – trotz der schwierigen
politischen Großwetterlage – Ende der 80er Jahre zu dem Ergebnis
gekommen, daß eine erfolgreiche Restrukturierung der Staatsunternehmen
nur mit einer wirklichen Reorganisation dieser Unternehmen gelingen könne.
Das
erste Zeichen dafür, wo in Zukunft nach Wunsch der Reformer die Reise
hingehen sollte, wurde mit der Eröffnung der beiden chinesischen Börsen
in Shanghai 1990 sowie in Shenzhen 1991 gesetzt. Den wirklichen
Startschuß aber setzte Deng Xiaoping während einer Inspektionsreise
durch Südchina im Januar 1992, auf der er offen zu Experimenten mit
Aktiengesellschaften aufrief und die Experimente mit dieser für den
Kapitalismus typische Gesellschaftsform geschickt als revolutionär
klassifizierte. Nachdem Deng die Aktiengesellschaft erstmalig so offen
von ihrer ideologischen Zweifelhaftigkeit zu befreien begonnen hatte,
brach eine wahre Umwandlungswelle über die chinesischen
Staatsunternehmen herein. Grundlage dafür in rechtlicher Hinsicht waren
zunächst auf lokaler Ebene versuchsweise eingeführte Vorschriften zu
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung in
Shenzhen, Shanghai, Hainan und Guangdong. Auf zentralstaatlicher Ebene
erfolgte im Mai 1992 eine vorläufige Regulierung mit den sogenannten
Normierungsansichten, die mit Wirkung zum 1. Juli 1994 durch das
heute allgemein geltende Gesellschaftsgesetz der Volksrepublik China
ersetzt wurden.
Die
wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaften in
China in den 90er Jahren war insgesamt rasant: Die Anzahl der an den Börsen
in Shanghai und Shenzhen notierten Aktiengesellschaften stieg schnell
an, seit Ende 1991 wurden auch Ausländer zu Investitionen in Aktien
chinesischer Gesellschaften in Form von sogenannten B-Aktien zugelassen,
die ausschließlich für Ausländer vorgesehen wird. Schon bald folgten
erste Notierungen chinesischer Gesellschaften in New York an der New
York Stock Exchange 1992 sowie auch an der Hongkonger Börse 1993, deren
Anzahl seither ebenso beständig wuchs wie die der in Shanghai und
Shenzhen gelisteten Unternehmen.
Ebenso
zügig entwickelte sich die Verdichtung des aktien- und
kapitalmarktrechtlichen Gesetzeswerks: der chinesische Gesetzgeber erließ
Regelungen zur Ausgabe und zum Handel von Aktien, Bestimmungen für im
Ausland börsennotierte Gesellschaften, Regelungen zu zwingenden
Satzungsvorschriften für börsennotierte Gesellschaften, ausführliche
Bestimmungen über B-Aktien sowie schließlich das chinesische
Wertpapiergesetz, das zum 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist – um
nur einige der wichtigsten bis heute ergangenen Gesetze zu nennen. Sie
wurden zudem mit einer Fülle von Verwaltungsbestimmungen der
Wertpapieraufsichtsbehörde, der Chinese Securities Regulatory
Commission, ergänzt, die 1992 nach dem Vorbild der amerikanischen
Securities Exchange Commission, SEC, gegründet wurde.
Die
90er Jahre können damit als eine echte Boomzeit der Entwicklung und
Festigung des Aktien- und Kapitalmarktrechts und – damit verbunden –
der Gründung von Kapitalgesellschaften bezeichnet werden. Bis heute
sind rund 1.000 chinesische Aktiengesellschaften im In- und Ausland börsennotiert,
die fast durchgängig aus ehemaligen chinesischen Staatsunternehmen
hervorgegangen sind. Darüber hinaus existieren in China viele weitere
Tausend Aktiengesellschaften – die in China nicht immer verläßlichen
Schätzungen liegen zwischen 10.000 und 15.000 – sowie viele Tausend
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ebenfalls überwiegend aus
ehemaligen Staatsunternehmen hervorgegangen sind. Die
Kapitalgesellschaft hat sich damit heute als ein rechtlich und auch
politisch anerkanntes Vehikel zur Restrukturierung durchgesetzt.
IV. Umwandlung von
Staatsunternehmen in Aktiengesellschaften
Soweit,
so gut! Die schiere Anzahl der umstrukturierten Unternehmen mag durchaus
beeindruckend klingen! Doch besagt sie alleine noch nichts über den
eigentlichen Ablauf und den Erfolg der Restrukturierungen aus. Diesbezüglich
stellt sich vielmehr die Frage:
·
In welchen Schritten geht die Umwandlung eines Staatsunternehmens
in eine Kapitalgesellschaft vonstatten?
·
Welche Probleme stellen sich im Zuge einer solchen
Umstrukturierung?
·
Wozu führt eine solche Umstrukturierung eigentlich im Ergebnis,
insbesondere im Hinblick auf die Struktur der Anteilseigner und das
Management?
·
Welches Fazit können wir daraus ziehen
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