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Vorbemerkung:
Die
nachfolgenden Hinweise stammen von einem im Chinageschäft seit 1978 tätigen
Berater, der selbst ein Equity-Joint-Venture mit einem chinesischen Partner begründet
und dieses seit Jahren erfolgreich durchlebt hat. Die persönliche Beziehung und
das daraus erwachsene persönliche Vertrauen erweist sich als das wichtigste
Element in der durchgehend erfolgreichen Zusammenarbeit. Dennoch ist er wie sein
chinesischer Partner der Auffassung, daß derartige Konstellationen noch lange
die Ausnahme bleiben werden.
Hinweise
für die Errichtung eines Joint-Ventures (Equity or Contractual)
Unter
Joint-Venture wird bei weiter Auslegung jedes unternehmerische Vorhaben mit
einer möglichst gleichverteilten Risikolast verstanden. Dessen ungeachtet kann
unter "gemeinsamen Risiko"
oder "Gemeinschaftsunternehmen"
eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten verstanden werden. Bezogen auf China
wird zwischen der Zusammenarbeit in einem eigenen rechtsfähigen Unternehmen (equity)
und einem Vertrags-Joint-Venture (contractual)
unterschieden, welches lediglich Kooperationscharakter hat und nicht zur
Errichtung einer neuen Firma führt. Das Kooperations-Joint-Venture
legt die Grundlagen der Kooperation in einem gemeinsamen Vertragswerk fest,
welches die wechselseitigen Rechte, Pflichten und Leistungen umfasst. Neben
einer eigenen Tochterfirma (Wholy owned
foreign enterprise, hier: Kapitalgesellschaft etc.pp) eignet sich ein
kooperatives Joint-Venture für deutsche Unternehmen grundsätzlich am ehesten,
die eigenen Ziele zu erreichen.
Eine
eigene Präsenz, etwa durch eine Tochtergesellschaft oder die Möglichkeit, sich
einen eigenen Partner zu suchen, sichert den Fortbestand des eigenen Engagements
in China vor allem dann, wenn der vermeintlich starke chinesische Partner über
Nacht seine Kraft oder aber "Möglichkeiten" verliert.
Grundsatz:
Nie ein gemeinsames Unternehmen errichten ! Ausnahmen bestätigen die
Regel.
Die
nachfolgenden Hinweise sind nicht abschließend, sondern sollen allein der
Vorbereitung eines Projekts dienen. Die Einbeziehung kompetenter Berater im In-
und Ausland kann aufgrund dieser Hinweise nicht erspart werden.
Es
ist in Bezug auf China stets von Anfang an sicherzustellen, daß ein eigenes
Unternehmenskonzept aufgrund einer selbst erarbeiteten Unternehmensstrategie die
Grundlage für jede Kontaktaufnahme mit dem Partner in China bildet.
Von
chinesischen "Partnern" vorbereitete Unterlagen und Dokumente sind
grundsätzlich - von wenigen Ausnahmen abgesehen, da hohes Risiko - kritisch zu
prüfen und einer eigenen Überprüfung unterzuordnen.
Eiserne
Regeln:
- Wer nach China geht, weil man dort sein muß und sich
in Zukunft Gewinne erhofft, hat schon verloren und sollte zuhause bleiben.
Er hat in China nichts zu suchen. Ein Chinese würde die Finger von einem
Geschäft lassen,daß nicht innerhalb von drei Jahren zu einem Totalgewinn führt
!
- Keinen Partner akzeptieren, der nicht ebensoviel Geld
und Risiko investiert.
- Keine "Ehe auf Dauer" ohne Prüfung.
- Kein Vertragsabschluß oder Engagement aus der
Bierlaune einer Delegationsreise heraus.
Folgende
Punkte sollten stichpunktartig bedacht werden:
Bildung
des Projektteams
Grundsatz:
Kein Projekt ohne die richtige Mannschaft. Betriebsblindheit sollte
vermieden werden. Nur externe Berater sind in der Lage, etwaige konstruktive
Fehler eines Projekts zu erkennen, da sie trotz des Interesses an dem möglichen
Auftrag objektiv genug sind, um Schwachpunkte zu ermitteln, die manchmal deshalb
im Unternehmen unter den Tisch fallen, weil die Mitarbeiter und Verantwortlichen
des eigenen Hauses eigene Fehler selten in ihrer Tragweite überschauen können.
Daher:
- Casting der Berater (Anwälte, Steuerberater,
Unternehmensberater, Consultants, Architekten etc.)
- Kontaktaufnahme mit den Auslandshandelskammern
und Wirtschaftsabteilungen der Botschaften/Konsulate
- Sichtung der Fördermittel und Beteiligungspartner
(DEG, KfW, GtZ, EG, Bundesmittel)
- Machbarkeits-Studie (Feasibility-Studie)
- Due Diligence Prüfung des Partners und
Projekts
- Steuerliches Konzept überprüfen (China, Deutschland)
- Überprüfung von Außenwirtschaftsrestriktionen
(Export-/Importverbote etc.)
- Finanzierung etc.
- Abstimmung des Vorhabens nach Maßgabe der
Festlegungen des eigenen Risikomanagementsystems; gegebenenfalls Aufbau
eines eigenen Systems nach Maßgabe des Aktiengesetzes
- Worst Case Study für den Fall des
Totalverlusts: Rückzugsstrategien
- Aufbau einer eigenen zielmarktorientierten Internet-
und Marketing Strategie einschließlich der Erarbeitung einer auf den
chinesischen Markt zugeschnittenen Strategie, die Marke, Firmenname,
Produktnamen und deren Wirkung auf den Abnehmer im Zielland umfasst.
Ziel:
Untersuchung der wesentlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen des
Projekts als Grundlage für die diversen Genehmigungsbehörden im Inland und
Ausland und Kreditinstitute
Partnersuche
Letter of Intent
Legt im wesentlichen unverbindlich zunächst die näheren
Ziele und ersten Schritte fest. Kann zugleich auch eine Aufgabenverteilung
hinsichtlich der Klärung von Einzelfragen
Rahmenvertrag
beinhalten. Die Absichtserklärung sollte nur Vorgaben enthalten und keine
Vertrauenstatbestände setzen. Kostenfolgen sind vorsichtshalber festzulegen und
eine wechselseitige Inanspruchnahme auszuschließen.
Ziel:
Klärung der Interessen und Beziehungen zwischen den kooperierenden
Unternehmen/Ministerien (Branche, wirtschaftliche Zielsetzung,
Unternehmenskonzept, Finanzierung, Technologie-Transfer, personelle Ausstattung,
Abgrenzung der Aufgaben zwischen den Partnern)
Schaffung und Verhandlung der vertraglichen
Grundlagen des Projekts
Entwurf
der je Projekt erforderlichen Vertragsentwürfe durch die jeweils Beteiligten:
Jede
Seite sollte einen eigenen Entwurf auf der Grundlage der eignen Projektstudien
und Prüfungsergebnisse
Partners
und damit die Geschäftsgrundlage des Projekts ermittelt wird. Missverständnisse
und Fehlerwartungen können auf diese Weise schnell aus der Welt gebracht
werden.
Nicht
selten sind mehrere Verträge erforderlich:
-
Rahmenvertrag
-
Joint-Venture
Vertrag
-
Gesellschaftsvertrag
-
Liefer-
und Leistungsverträge
-
Beraterverträge
(Steuern, Rechtsberatung, Architekten, Prüfung, TüV, Patentschutz,
Lizenzierung etz.)
-
Finanzierungs-
bzw. Kreditverträge
-
Technologie-
und Know-How-Transfer-Verträge
-
Arbeitsverträge
-
Grundstückskauf-
bzw. Nutzungsrechtsverträge
-
Kooperationsverträge
usw.
Ziel:
Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages
Regelungsbedarf
vor und mit der Errichtung eines Joint-Ventures
Voruntersuchungen
-
Wahl
der Rechtsform
-
Finanzierung
(Volumen, Inhalte, Herkunft)
-
Kapitalstruktur
-
erforderliche
Genehmigungen
-
Import-/Exportrestriktionen,
Zollpräferenzen
-
Rechtliche
Rahmenbedingungen für ausländisches Personal, Steuern, Erwerb von Grund
und Boden
-
Untersuchung
bestehender Technologie-Verträge;
Gewerbliche Schutzrechte;
-
Wettbewerbsbeschränkungen
auf Joint-Venture-Planung hin
-
Rechtssicherheit;
Schlichtungsverfahren/- Institutionen
-
Politisches
Länderrisiko
-
Einbeziehung
staatlicher Förderungsmaßnahmen in Joint-Venture Gründung + Betrieb
(inkl. Vorlaufkosten)
Joint-Ven
ture-Konzept
Wesentliche Grundfragestellungen:
-
Kapitalstruktur/Verteilung der Gesellschaftsanteile
-
Werthaltigkeit
von Sacheinlagen
-
Verfügbarkeit
über Sacheinlagen (lastenfreie Einlage)
-
Abstimmung
von Dritt- und Schutzrechten
-
Vermeidung einstimmiger Entscheidungen (Ausnahme: Erhöhung
Stammkapitals, Satzungsänderungen);
-
Klare
Kompetenz- und Zuständigkeitsregelungen
-
Nachschußpflichten
-
Rechtsnachfolgeregelungen
-
Einklagbare Verpflichtung zur Einbringung der Stammeinlage
vorsehen;
-
Gesellschaftsvertrag immer mit technisch-ökonomischer
Begründung abschließen; ggfs. unterschiedliche wirtschaftliche Interessen
der Gesellschafter unbedingt vertraglich regeln;
-
unabhängige
Prüfung gewährleisten
-
Gründung von 100 % Tochtergesellschatten vorteilhaft, die
ihrerseits als Joint-Venture-Gesellschafter eintreten Versteuerung der
einzubringenden Stammeinlage in Deutschland deutlich machen;
-
Bewertungsprobleme der Einbringung des Anlagevermögens
(Eigentumsverhältnisse festlegen, dann u.U. niedrig bewerten);
-
Notwendige Investitionen müssen nach Gesellschaftsvertrag
auch durchführbar sein;
-
Investitionen anfänglich niedrig halten; Nutzungsrechte an
Grundstücken prüfen (evtl. Management-Verträge abschließen);
-
Verwertbarkeit
von Sicherheiten klären; meist nur erschwert möglich
-
Schiedsklausel unbedingt mit der Maßgabe vereinbaren
(Hinweis auf anerkannte Staatsverträge), daß das Gericht aus drei
Beteiligten bestehen sollte, wobei jeder Schiedsrichter einer anderen
Nationalität angehören sollte, um eine nationale Dominanz zu verhindern
-
Besetzung der Gremien des Joint-Ventures (GF, 2. Ebene,
Beirat etc.) . Status und Befugnisse der Partner klären
-
Gestaltung der Kompetenzen der Organe der Gesellschaft
-
Management und Organisationsstruktur
-
Keine Kompetenzen im kaufmännischen Bereich abgeben; Veto-Recht
bei Bestellung chinesischer Geschäftsführer sichern.
Vertragswerk zu einem Joint-Venture (3 Phasen)
Abschluß des Joint-Venture-Vertrages
Merke: Ein Joint-Venture-Vertrag
ist kein Gesellschaftsvertrag, sondern ein Rahmenvertrag, der u.a. die
Geschäftsgrundlage, die wechselseitigen Leistungspflichten, die
Auseinandersetzung und die Form der Zusammenarbeit (Gesellschaftsvertrag) und
Auseinandersetzung regelt. Z.B.:
-
Übereinkunft der Partner zur Gründung
einer Kapitalgesellschaft
-
Durchführung eines
Investitionsvorhabens und Aufnahme und Ausübung einer inhaltlich
festgelegten Geschäftstätigkeit
-
Festlegung
geschäftspolitischer Grundsätze
-
Formelle
Gründung der Joint-Venture-Gesellschaft
-
Abschluß eines Gesellschaftsvertrages
-
Einzahlung des Gesellschaftskapitales
-
Handelsregistereintragung
-
Abschluß
sonstiger erforderlicher Verträge zwischen der gegründeten
-
Gesellschaft
und den Partnern und/oder Dritten
-
Engineering-,
Know-how-, Anlagenlieferverträge
-
Grundstücks-
und Bauverträge
-
Lizenz-,
Patent-, Warenzeichenverträge
-
Technische
Assistenz-, Management- und Marketingverträge
-
Anstellungsverträge
für das Personal
Wichtig:
Gleichlautenden Inhalt der Übersetzungen des
Vertragswerkes überprüfen und verifizieren; Vorrang klären;
Aufbau
des Joint-Venture-Vertrages
-
Präambel
-
Beschreibung
der technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekte
-
Rechtliche
Struktur der Joint-Venture-Gesellschaft
-
Management
und Organisationsstruktur
-
Projektaufbau
-
Partnerleistungen
-
Finanzierung
-
Devisenverkehr
(Kapitalverkehrsbeschränkungen ??)
-
Rechnungswesen
(Berichtswesen/Einsichtsrechte)
-
Jahresabschluß/Ausschüttungspolitik
-
Geschäftsgeheimnisse/Know-how-Schutz
-
Konzessionen,
Genehmigungen
-
Verbot
unüblicher Sondervorteile
-
Beendigung
des Joint-Ventures und Ausscheiden von Gesellschaftern
-
Schiedsgerichtsbarkeit
und anwendbares Recht
Trempel
& Associates - Spichernstraße 15, 10777 Berlin, Tel. 030-212486-0, Fax.
030- 2185432, eMail: Eberhard_Trempel@t-online.de |