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Beijing 2008 /
Shanghai 2010: Besteuerungsfragen bei Auslandseinsätzen von Ingenieuren
und Führungskräften in China
von Eberhard J. Trempel, Berlin
Die Besteuerung der Einkünfte von Mitarbeitern, die im
Auslandseinsatz tätig sind oder werden sollen ist ein Dauerthema der
Steuerplanung im international operierenden Unternehmen. Die viele
denkbaren Fallgestaltungen erfordern ein Höchstmaß an Vorbereitung und
vor allem risikobewusster Planung. In aller Regel wird der Mitarbeiter
oder externe Berater auf Zeit ins Ausland versendet, begründet unter
Beibehaltung seiner Wohnung im Inland einen Auslandswohnsitz auf die Dauer
seiner Beschäftigung. Ohne die Berücksichtigung des
Doppelbesteuerungsabkommens gilt bei bestehendem Wohnsitz im In- und
Ausland grundsätzlich, dass das Recht zur unbeschränkten Besteuerung
nach wie vor bei Deutschland liegt, da das sogenannte
Welteinkommensprinzip gilt. Danach kommt es auf die Tätigkeit im Ausland
zunächst nicht an. Um die Folge einer damit in aller Regel verbundenen
Doppelbesteuerung zu vermeiden, schränkt das u.a. auch das
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Volksrepublik China das
Besteuerungsrecht ein, soweit es u.a. um Bezüge im Ausland geht, die im
Zusammenhang mit einer Betriebsstättentätigkeit bezogen werden.
Das Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil vom
20.03.2002 zum Aktenzeichen 10 K 5152/97 (EFG 2002, S. 765 ff) grundsätzlich
zur Frage der Besteuerung, des Besteuerungsortes und der Auswirkung des
Doppelbesteuerungsabkommens in bezug auf die Tätigkeit eines
freiberuflich tätigen deutschen Bauingenieurs in China festgestellt. Das
Urteil hat auch in bezug auf andere entsandte Kräfte generelle Bedeutung.
Darüber hinaus wird im Begriff der Betriebsstätte in der Ausgestaltung
der sogenannten festen Einrichtung im Sinne des Artikels14 DBA-China näher
definiert. Im Zusammenhang mit Projekten zu Beijing 2008
Verkehrsinfrastruktur und Infrastrukturprojekten ist die Entscheidung von
nachhaltiger Bedeutung, schafft sie doch mehr Sicherheit auf einem von
Unternehmen meist vernachlässigten Gebiet. Zum Ausgangsfall: Ein
freiberuflich tätiger Ingenieur wurde von seinem in Deutschland ansässigen
Auftraggeber mit der Montageüberwachung einer Anlage für einen
chinesischen Kunden beauftragt. Darüber hinaus sollte er für die
Inbetriebnahme sowie die anschließende Beratung im Probebetrieb
verantwortlich sein und eine Anleitung für die Wartung der Anlage
erstellen. Die deutsche GmbH hatte deshalb ein Büro und Werkräume an der
Baustelle angemietet. Einer der Büroräume wurde nach den Wünschen des
Ingenieurs ausgestattet und ihm vor Ort zur ausschließlichen Nutzung überlassen.
Alle vereinbarten Tätigkeiten wurden von diesem Büroraum aus ausgeübt.
Während seiner Auftragstätigkeit in China die vom 18.09. .... bis 25.03.
des Folgejahres dauerte, übte der Ingenieur in Deutschland keine Tätigkeit
mehr aus. Seine Einkünfte aus der Auftragstätigkeit in China erklärte
der Ingenieur als solche im Sinne des § 32 b EStG (steuerbefreit). Das
Finanzamt folgte seiner Erklärung nicht und unterwarf die Einkünfte in
vollem Umfang der deutschen Einkommensteuer, weil es der Überzeugung war,
das der in China überlassene Büroraum nicht als feste Einrichtung im
Sinne des DBA mit China angesehen wurde. Auf die Klage des freiberuflichen
Ingenieurs wurde der Einkommensteuerbescheid in vollem Umfang aufgehoben.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Nach Artikel 14 Abs. 1 S. 1 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Volksrepublik China
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 10.07.1985 können Einkünfte, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, grundsätzlich nur in diesem
Staat besteuert werden. Nach Absatz 2 der Vorschrift können diese Einkünfte
jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Person im
anderen Vertragsstaat (also China) besteuert werden, wenn die Person im
anderen Vertragsstaat für die Ausführung ihrer Tätigkeit gewöhnlich über
eine feste Einrichtung verfügt, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte
dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. In Anlehnung an das
sogenannte Pipelineurteil des Bundesfinanzhofes vom 30.10.1996 wonach eine
unterirdisch verlaufende Rohrleitung durchaus als feste Geschäftseinrichtung
im Sinne des § 12 Abs. 1 AO angesehen werden könnte, legt auch das
Finanzgericht Köln den Begriff der festen Einrichtung im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens in Anlehnung an den Betriebsstättenwechsel
(Artikel 5 DBA-China) aus. Nach diesem Artikel 5 in Absatz 1 bedeutet der
Ausdruck Betriebsstätte im Sinne des Abkommens eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird. Nach Artikel 5 Absatz 2 umfasst der Ausdruck „Betriebsstätte“
insbesondere u.a. einen Ort der Leitung ..., eine Geschäftstelle und eine
Fabrikationsstätte.
Nach Absatz 3 der Vorschrift umfasst der Ausdruck
„Betriebsstätte“ ferner:
a) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit
zusammenhängende Aufsichtstätigkeit, wenn die Dauer der Bauausführung,
Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate überschreitet;
b) das Erbringen von Dienstleistungen, einschließlich von
Leistungen auf dem Gebiet der Beratung, durch Angestellte oder anderes
Personal eines Unternehmens, eines Vertragsstaates, wenn diese Tätigkeiten
im anderen Vertragsstaat (für das gleiche oder ein zusammenhängendes
Projekt) länger als insgesamt sechs Monate innerhalb eines beliebigen 12
Monatszeitraums dauern.
Nach Absatz 4 der Vorschrift gelten ungeachtet des Absatzes
1 bis Absatzes 3 u. a. nicht als Betriebsstätten:
Lagerungs-Einrichtungen, Warenbestände und feste Geschäftseinrichtungen,
die ausschließlich zum Zweck unterhalten werden, vorbereitende Tätigkeit
oder Hilfstätigkeiten aufzuüben. Und weiter: Allgemein wird als Geschäftseinrichtung
jeder körperliche Gegenstand und jede Zusammenfassung körperlicher
Gegenstände behandelt, die geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit
zu sein.
Eine Abgrenzung zwischen den Begriffen „Geschäftseinrichtung“
und „Anlage“ ist häufig nur sehr schwer möglich. Sowohl Gebäude als
auch einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes können Geschäftseinrichtungen
im Sinne des § 12 Abs. 1 AO sein, wenn sie nur geeignet sind Grundlage
einer Unternehmenstätigkeit zu sein. Eine Geschäftseinrichtung ist
jedenfalls dann fest im Sinne des § 12 Abs. 1, wenn die eine feste
Verbindung zur Erdoberfläche hat. Diese Voraussetzung war im Streitfall
erfüllt. Denn der dem Kläger überlassene Raum war Teil eines Gebäudes,
dass seinerzeit in der Erdoberfläche fest verankert war.
Grundsätzlich ist allerdings auch eine zeitliche
Komponente zu berücksichtigen. Dies als Betriebsstätte zu beurteilende
Geschäftseinrichtung muss von einer gewissen Dauer sein. Denn die Tätigkeit
des Unternehmens, der die Betriebsstätte dient, muss eine nachhaltige
sein. Ungeklärt ist in der Rechtsprechung, welche Mindestzeitspanne das
Merkmal der Gewinndauer erfüllen muss. Das Finanzgericht stellt in seiner
Entscheidung in Anlehnung an § 12 Abs. 2 Nr. 8 AO auf die Zeitspanne der
Bauausführung bzw. die in der Vorschrift vorgesehene Frist von sechs
Monaten ab und bezieht sich auf den BFH-Beschluß vom 27.04.1954 I B
136/53 U = BFHE 58, 705 = Bundessteuerblatt III 1954, 179. Weiter führt
das Gericht aus: Soweit die Einspruchsentscheidung diesbezüglich in Ansätzen
hierzu Stellung nimmt, beschränken sich die Ausführungen des Finanzamtes
darauf, der Auftrag des Klägers in China sei zunächst nur als
Einzelauftrag vorgesehen gewesen. Das Finanzamt geht hierauf nicht ein,
dass der Kläger länger als sechs Monate in China gearbeitet hat. Für
eine hinreichende Dauer der Tätigkeit spricht, das der Begriff der
Betriebsstätte nach § 3 des Artikels 5 DBA-China auf eine Bauausführung
und Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit umfasst,
wenn die Tätigkeitsdauer sechs Monate überschreitend und ebenso das
Erbringen von Dienstleistungen, einschließlich von Leistungen auf dem
Gebiet der Beratung, wenn das Projekt länger als insgesamt sechs Monate
innerhalb eines beliebigen 12 Monatszeitraums andauert. Auch DBA-China
orientiert sich somit das der Sechs-Monatsfrist.
Dabei diente der dem Kläger zur Verfügung gestellte
Arbeitsraum auch seinem Unternehmen. Dazu ist zwischen der Tätigkeit des
Klägers und seines Auftraggebers zu unterscheiden. Umfasst die
Dienstleistung eines Unternehmers zugleich ein Auftreten für einen
Anderen, so ist sie steuerrechtlich als Tätigkeit des Unternehmens zu
beurteilen, soweit seine Einkünfte aus der Dienstleistungstätigkeit zu
ermitteln sind. Sie ist dagegen der Tätigkeit des Auftraggebers
zuzurechnen, soweit dessen Einkünfte zu beurteilen sind. Es ist deshalb
ausreichend, dass die feste Geschäftseinrichtung auch der
Dienstleistungstätigkeit des Klägers diente (BFH–Urteil BFHE 170, 263;
GStBl II 1993, 463). Eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht wird
bejaht, wenn der Steuerpflichtige in bezug auf bestimmte Räume eine
Rechtsposition inne hatte, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht ohne
weiteres entzogen oder die ohne sein Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert
werden kann. Ob diese Rechtsposition auf Eigentum oder auf entgeltliche
bzw. unentgeltliche Nutzungsüberlassung beruht, ist dabei ebenso gleichgültig
wie die Frage, ob die Verfügungsmacht nach außen hin erkennbar wird.
Diese Grundsätze hat der BFH im Urteil BFHE 170, 263 fortentwickelt. Für
die Annahme einer Betriebsstätte kommt es danach letztlich darauf an,
dass eine bestimmt unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung
mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird. In örtlicher Bindung
muss sich eine gewisse „Verwurzelung“ de Steuerpflichtigen mit dem Ort
der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrücken. Aus dem
Begriff der Betriebsstätte kann jedoch entgegen der Ansicht des
Finanzamtes nicht abgeleitet werden, dass die Verwurzelung des
Steuerpflichtigen notwendigerweise rechtlich abgesichert sei und das es
sich um fortlaufende Aufträge handeln müsse. Auch eine nur allgemeine
rechtliche Absicherung kann zur Annahme einer Betriebsstätte genügen,
wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem
Steuerpflichtigen zumindest ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur
Verfügung gestellt und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten
wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall ebenso wie im vom BFH
entschiedenen Fall erfüllt, weil der Kläger zu mindestens über seinen
inländischen Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf die Überlassung
eines Raumes hatte, in dem er seine Leistungsaufgaben erfüllen konnte.
Unerheblich ist dabei, dass kein Rechtsanspruch auf die Überlassung eines
bestimmten Raumes bestand.
Übersetzt in das Normaldeutsche bedeutet die Entscheidung
danach, dass auch die freiberufliche Tätigkeit in vom Auftraggeber
gestellten Räumen in China zum Quellenbesteuerungsrecht der Volksrepublik
China führen, wenn denn der Aufenthalt mehr als Monate ausmacht, so dass
in bezug auf die für den Auftrag in China bezogenen Entgelte das
Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entfällt. Die Einkünfte
sind nach der Freistellungsmethode in Deutschland freigestellt. Es gilt
lediglich der sogenannte Progressionsvorbehalt des Artikels 24 Abs. 2 a
DBA-China wer im Rahmen der Steuerfestsetzung in Deutschland zu berücksichtigen
ist und im Ergebnis zu einer unbeachtlichen Berücksichtigung der Erlöse
in China führt. Diese werden bei der Besteuerung trotz des DBA nach den
sogenannten Progressionsvorbehalten allenfalls wie folgt berücksichtigt:
Mit der Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist das
Problem Zeitmoment im Zusammenhang mit festen Einrichtungen und Betriebsstätten
weitgehend gelöst. Ab einer Tätigkeit von sechs Monaten in China gilt in
bezug auf eine „feste“ Einrichtung daher das Besteuerungsrecht der
Volksrepublik China und die Anwendung des Progressionsvorbehalts in
Deutschland. Ob die gleiche Entscheidung auch dann gilt, wenn die
„feste“ Einrichtung von der chinesischen Seite gestellt wird, wurde
zwar nicht mitentschieden, soweit ein Überlassungsanspruch auch gegenüber
dem chinesischen Partner besteht kann aus Gründen der Gleichheit kein
Unterschied darin bestehen, ob die Gestellung der Räume vom deutschen
Auftraggeber oder dessen chinesischen Partner erfolgt. Die gezielte
Planung des Aufenthalts von Mitarbeitern bzw. der Projektrealisierung kann
daher steuerliche Vorteile mit sich bringen. Dies sollte bei der Planung
von Projekten in China berücksichtigt werden.
Trempel & Associates, Berlin – www.trempel.de
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